Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und endet regulär 8 Wochen, bei medizinischen Frühgeburten und Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung. Seit Juni 2002 haben auch diejenigen Mütter einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt mindestens 14 Wochen, deren Kind vor dem berechneten Geburtstermin zur Welt kommt (Frühgeburt). Vor der Gesetzesänderung hatten Mütter nach der Entbindung zwar ebenfalls eine Schutzfrist von 8 Wochen, die nicht beanspruchten Tage der Mutterschutzfrist vor der Geburt verfielen jedoch bisher.
Die Gesetzesänderung stellt vorzeitige Geburten den medizinischen Frühgeburten insoweit gleich, als auch in diesen Fällen eine Schutzfrist von mindestens 14 Wochen besteht.
Während dieser Zeit erhalten Sie Mutterschaftsgeld. Anschließend können Sie (und/oder der Vater des Kindes) Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) und Erziehungsgeld in Anspruch nehmen.

Als werdende Mutter genießen Sie einen besonderen Schutz vor Gefahren am Arbeitsplatz sowie einen besonderen Kündigungsschutz.

Kündigungsschutz

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung darf Ihr Arbeitgeber Ihr Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Voraussetzung dafür ist, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Sie selbst haben dieses Recht während der Schwangerschaft und der danach dauernden Schutzfrist (8 bzw. 12 Wochen) nach der Entbindung zum Ende der Schutzfrist zu kündigen. Eine Frist müssen Sie dabei nicht einhalten. Den Kündigungsschutz genießen Sie weiterhin, wenn Sie nach der Schutzfrist Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen.

Sie selbst können jedoch entweder mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Erziehungsurlaubs oder zu einem anderen Zeitpunkt während oder nach Ende des Erziehungsurlaubs unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. vertragliche Kündigungsfristen kündigen.

 

Arbeitsplatz

Als werdende oder stillende Mutter haben Sie Anspruch auf einen Arbeitsplatz, an dem Sie und Ihr Kind vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt sind.
Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte entsprechend einzurichten hat und dort, wo es notwendig ist, gesonderte Maßnahmen treffen muss.

Höhe der Leistungen

Wie hoch das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse ausfällt, richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt der letzten 3 Kalendermonate bzw. der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist (vor der Entbindung). Es beträgt jedoch höchstens 13 Euro für jeden Kalendertag.

Wenn Ihr durchschnittliches Netto-Arbeitsentgelt höher ist, erhalten Sie die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Ihrem Arbeitgeber. Der Bezug von Mutterschaftsgeld ist steuerfrei und es fallen auch keine Sozialabgaben an.

Während Sie Mutterschaftsgeld beziehen, bleiben Sie beitragsfrei in der gesetzlichen Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, vorausgesetzt, Sie waren dort schon vorher versichert und haben keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen.
Waren Sie vorher freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, müssen Sie grundsätzlich den Mindestbeitrag bezahlen, auch wenn Sie keine beitragspflichtigen Einnahmen haben.